header

header1

Startseite arrow Honorar

Honorar

Guter Rat ist nicht umsonst. Aber er muss auch nicht teuer sein. Die Höhe von Anwaltshonoraren wird häufig überschätzt. Das liegt vor allem am komplizierten Gebührenrecht, das für Außenstehende schwer durchschaubar erscheint. Wenn Sie jedoch die hier dargestellten Grundprinzipien kennen, wird das Zustandekommen des Anwaltshonorars verständlicher.

Die Vergütung der anwaltlichen Tätigkeit richtet sich in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Honorar für die Beratung

Im Falle einer Beratung, also bei Erteilung eines anwaltlichen Rates, bei dem der Anwalt gegenüber Dritten (Gegner, Gericht u.s.w.) nicht in Erscheinung tritt, sieht das Gesetz vor, dass ein Honorar zwischen Anwalt und Mandant vereinbart wird.

Für ein erstes Beratungsgespräch in einer Angelegenheit gegenüber Verbrauchern beträgt die Gebühr - je nach Streitwert - pauschal bis zu 190,- Euro zzgl. Mehrwertsteuer, demgegenüber beträgt bei einem Unternehmer oder für eine Folgeberatung die Gebühr von pauschal bis zu 250,- Euro zzgl. Mehrwertsteuer.

Honorar für außergerichtliche Vertretung

Für außergerichtliche Vertretung, also alle Mandate, die nichts mit Gerichtsverfahren zu tun haben und bei denen der Anwalt Kontakt zu dem Gegner aufnimmt, kann mit dem Anwalt frei über das Honorar verhandelt werden. Für die Honorargestaltung gibt es verschiedene Alternativen:

-     Beim Pauschalhonorar einigen Sie sich auf einen festen Preis für die gesamte außergerichtliche Vertretung. Ein Pauschalhonorar hat den Vorteil, dass Sie genau wissen, wie viel Geld Sie am Ende zahlen werden. Das ist vor allem dann sinnvoll, wenn Sie noch nicht absehen können, wie aufwändig die außergerichtliche Vertretung sein wird.

-     Beim Stundenhonorar wird der Anwalt nach tatsächlichem Zeitaufwand bezahlt, zu einem festen Stundensatz. Das Stundenhonorar ist empfehlenswert bei Fällen, die wenig Aufwand verursachen. Fragen Sie mich zu Beginn, wie ich den Zeitbedarf einschätze und wie hoch mein Stundensatz ist.

Daneben ist eine Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) möglich. In der Regel fallen hier die sog. Geschäftsgebühr und ggf. die Einigungsgebühr an.

Honorar für die Vertretung vor Gericht

Das Honorar des Anwalts für die Vertretung vor Gericht kann nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) berechnet oder ausgehandelt werden (s.o. Pauschal- bzw. Stundenhonorar).

Zivilverfahren

Die Anwaltskosten errechnen sich im Zivilverfahren (Auseinandersetzung zwischen Privatpersonen, Unternehmen und Organisationen, bei der es um privatrechtliche Ansprüche geht) aus der Gebühr, multipliziert mit dem Gebührensatz.

Zur Feststellung der Gebühr müssen Sie zunächst den Gegenstandswert in Ihrem Fall ermitteln. Wenn Sie über eine konkrete Geldsumme streiten, entspricht der Gegenstandswert dieser Summe. In Fällen in denen es nicht um Geld geht, gibt es Regelungen oder Richtwerte, wie hoch der Gegenstandswert anzusetzen ist. Hierüber berate ich Sie gerne. Anhand des Gegenstandswertes können Sie die Höhe der einfachen Gebühr aus der Gebührentabelle (diese und weitere Hinweise finden Sie auf den Internetseiten der Bundesrechtsanwaltskammer www.brak.de) ablesen. Im Gerichtsverfahren legt das Gericht jedoch den endgültigen Gegenstandswert fest.

Der Gebührensatz in einem durchschnittlichen Zivilverfahren setzt sich aus einer sog. Verfahrensgebühr von 1,3 und einer Terminsgebühr von 1,2 zusammen. Die Verfahrensgebühr wird für die inhaltliche Vorbereitung des Verfahrens und die Ausarbeitung der Klageschrift oder Klageerwiderung erhoben, die Terminsgebühr für die Vertretung in der Gerichtsverhandlung oder bei anderen Terminen. Hinzu können weitere Gebühren kommen, wenn z.B. vor dem Verfahren eine Einigung erzielt wird.

Kosten anderer Gerichtsverfahren

Für andere Arten von Gerichtsverfahren (z.B. vor dem Straf- oder Sozialgericht) gibt es keinen Gegenstandswert, nach dem die Anwaltsgebühr berechnet werden kann. Stattdessen sind hier vom Gesetzgeber für einzelnen Tätigkeiten (z.B. Einarbeitung, Wahrnehmung von Terminen, Teilnahme an Verfahren) feste Gebührenbeträge oder Mindest- und Höchstgrenzen in Euro genannt.

Neben dem Anwaltshonorar anfallende Kosten

Zu den eigenen Anwaltskosten kommen in gerichtlichen Verfahren die Gerichtsgebühren sowie unter Umständen die Anwaltskosten des Gegners. Wer den Prozess verliert, muss sämtliche Kosten übernehmen.

Prozesskostenhilfe

Sollte ein gerichtliches Verfahren eingeleitet werden, besteht die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen (siehe unter Menü Formulare). Über die Prozesskostenhilfe (PKH) kann einkommensschwachen Personen eine finanzielle Unterstützung zur Durchführung von Gerichtsverfahren gewährt werden. Prozesskostenhilfe kommt in Verfahren vor den Zivil-, Verwaltungs-, Arbeits- und Sozialgerichten in Betracht, wenn eine Verfahrenspartei nicht in der Lage ist, die Anwalts- und Gerichtskosten für den Prozess aufzubringen. In Strafverfahren wird dem Beschuldigten bzw. Angeklagten keine Prozesskostenhilfe gewährt. Hier greift in den Fällen notwendiger Verteidigung die Pflichtverteidigung. Dagegen kann Opfern von Straftaten, die zur Nebenklage berechtigt sind, hierfür Prozesskostenhilfe gewährt werden. Die Prozesskostenhilfe trägt der Staat. Sie ist eine spezialgesetzlich geregelte Einrichtung der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege und dient der Umsetzung der Rechtsschutzgleichheit. In bestimmten Verfahren nach dem FamFG wird die Prozesskostenhilfe als Verfahrenskostenhilfe (VKH) bezeichnet.

Wird die Prozesskostenhilfe in vollem Umfang bewilligt, werden die Gerichtskosten sowie die Anwaltsgebühren des eigenen Rechtsanwaltes nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz dann durch die Staatskasse getragen, wenn der Antragsteller den Prozess verliert. Wird der Prozess gewonnen, können also die Ansprüche durchgesetzt oder abgewehrt werden, so muss, außer bei arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz, der Gegner die Anwalts- und Prozesskosten tragen.

Die Prozesskostenhilfe deckt nur die Gerichtskosten und die Gebühren des eigenen Anwalts ab. Verliert die Partei den Prozess, muss sie die gegnerischen Rechtsanwalts- und ggf. Gerichtskosten im gleichen Umfang erstatten, wie dies auch bei nicht bedürftigen Personen der Fall ist. Eine Ausnahme bilden die arbeitsgerichtlichen Prozesse erster Instanz.

Rechtsschutzversicherung

Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, so rechne ich selbstverständlich gerne direkt mit dieser ab. Hierzu benötige ich lediglich die Kontaktdaten Ihrer Versicherung und Ihre Versicherungsnummer. Nur im Falle einer vereinbarten Selbstbeteiligung erhalten Sie von uns eine Rechnung in Höhe der Selbstbeteiligung.

Voraussetzung für die Kostenübernahme ist eine sog. Deckungszusage. Damit erklärt die Versicherung, dass sie die Kosten des Rechtsstreits übernimmt. Sollte die Deckungszusage für einen Schadensfall verweigert werden, so raten wir Ihnen, sich zunächst unmittelbar mit Ihrem Versicherungsvertreter in Verbindung zu setzen, insbesondere dann, wenn Sie bei diesem mehrere Versicherungen abgeschlossen haben. Erfahrungsgemäß führt dies zu einer offensiven Vertretung Ihrer Interessen durch Ihren Versicherungsvertreter und mitunter zur Erteilung einer Deckungszusage Ihrer Rechtsschutzversicherung aus Kulanzgründen. ?Manchmal bleibt Ihnen auch nichts anderes übrig, als Ihre Rechtsschutzversicherung wegen der verweigerten Deckungszusage zu verklagen. Sollten wir der Meinung sein, dass Ihre Rechtsschutzversicherung sich zu Unrecht weigert, Ihnen zur Seite zu stehen, werden wir Sie selbstverständlich informieren und ggf. weitere Schritte einleiten. Soweit es erforderlich wird, mit Ihrer Rechtsschutzversicherung um die Erteilung einer Deckungszusage zu streiten, fallen allerdings Kosten an, die von den Gebühren in dem zugrunde liegenden Rechtsstreit nicht umfasst werden. Im Fall der Fälle werden wir Ihnen erläutern, was auf Sie zukommt.

Ihre Rechtsschutzversicherung erstattet nicht jede Inanspruchnahme anwaltlicher Leistung. Notariatsangelegenheiten, die Vertretung in Ehescheidungsverfahren und die Verteidigung gegen den Vorwurf einer vorsätzlich begangenen Straftat sind u.a. vom Rechtsschutz ausgenommen.

Prozesskostenfinanzierer

Die noch junge Branche der Prozesskostenfinanzierer übernimmt für Anspruchsinhaber, die das Risiko eines Prozessverlustes scheuen, sämtliche Anwalts- und Gerichtskosten und lässt sich dafür vertraglich eine Erfolgsbeteiligung zusichern, falls der Prozess positiv endet. Vor allem die Rechtsschutzversicherungen bietet diese neue Dienstleistung über Tochterunternehmen an. Allerdings muss der Anspruch ganz überwiegend erfolgswahrscheinlich sein.

Zu guter Letzt

Es steht also ein ausreichendes Instrumentarium zu Verfügung, welches verhindert, dass die Höhe der Kosten für den Mandanten überraschend ausfällt oder dass begründete Ansprüche nicht verfolgt werden können, weil ein Mandant wirtschaftlich dazu nicht in der Lage ist.

Die Ungewissheit darüber, wie teuer ein Besuch bei einem Anwalt wird, soll Sie natürlich nicht davon abhalten, mit mir in Kontakt zu treten. Ich informiere Sie gerne gleich zu Beginn über die Höhe der zu erwartenden Gebühren. Zögern Sie nicht, mich danach zu fragen. Sie erreichen mich grundsätzlich unter Tel.: 040/ 881 48 190.